INFOABEND ONLINE am Mi, 05.02.2025
Erziehungsstelle als Beruf

 

Fachliche und individuelle Voraussetzungen

Wenn Familien für Kinder Ihr Interesse wecken konnte, Sie über eine entsprechende pädagogische Ausbildung verfügen und sich vorstellen können, selbst als Erziehungsstelle zu arbeiten, freuen wir uns, Sie sich zu unserem › Infoabend anmelden.

Vor der Bewerbung als Erzieher*in sollte primär natürlich der innere Wunsch stehen, einem Kind ein neues Zuhause geben und es in die Obhut Ihrer eigenen Familie integrieren zu wollen.

Die eigene Motivation sollte gründlich hinterfragt werden, bevor der Entschluss zur Bewerbung als Erziehungsstelle endgültig gefasst wird. Denn die Aufnahme eines zu betreuenden Kindes ist nicht nur eine Bereicherung, sondern bringt auch physische und psychische Anstrengungen mit sich. Sie sollten also belastbar sein und sich auf das Wesen des durch seine familiäre Vorgeschichte möglicherweise schwer belasteten Kindes mit Verständnis und Einfühlungsvermögen einlassen können.

Ebenso sollten Sie den Eltern des Kindes respektvoll begegnen können, denen es aus sehr verschiedenen Gründen nicht gelungen ist, ausreichend für ihr Kind zu sorgen.

Nur so, in einem den natürlichen Verhältnissen in einer Familie deutlich stärker entsprechendem Umfeld, als bei jeder anderen Form der Fremdunterbringung, wird dem Kind eine ganz besondere Chance gegeben

 

Welche Berufe können Erziehungsstelle werden?

Berufe, die als Erziehungsstelle anerkannt sind, werden von der Senatsverwaltung festgelegt, entsprechend der §§ 45 SGB VIII und 72 SGB VIII in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Nr. 1.

Diese sind:

  • Staatlich anerkannt: Erzieher*in, Heilpädagog*in
  • Diplom: Pädagog*in/Sozialpädagog*in/ Psycholog*in/ Heilpädagog*in
  • Bachelor und Masterstudiengänge, welche die oben genannten Abschlüsse ersetzt haben
  • Achtung: Bei dem Abschluss Erziehungswissenschaften muss Erziehungswissenschaften das Hauptfach sein.

Bei allen anderen Abschlüssen gelten Sie als Quereinsteiger*innen und können evtl. in einer Kita oder als Zugehende/r Erzieher*in arbeiten. Quereinsteiger*innen können jedoch nicht als Erziehungsstelle tätig werden.

Siehe › hier – unter Betriebserlaubnisverfahren: Informationen zu Fachpersonal